Güllekleinanlagen
Ihre Hofbiogasanlage
Energieproduktion mit Gülle bleibt attraktiv
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz bietet die Möglichkeit, eine Biogasanlage auf Güllebasis zu betreiben, die funktional und wirtschaftlich Ihren Tierproduktionsbetrieb abrundet.
Die wichtigsten Punkte des EEG 2023 (ab 01.01.2023) im Überblick:
- Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22,00 Cent pro Kilowattstunde und
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19,00 Cent pro Kilowattstunde
wenn,
- der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird
- die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt
- zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden
- Die Pflicht zur doppelten Überbauung wird aufgehoben.
- Ein Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag entfällt.
- Keine Pflicht zur gasdichten Abdeckung des Gärrestlager bei 100% Gülle** + Festmist**
- Einsatz von 20% nachwachsender Rohstoffe möglich (mit 150-Tage gasdichtem Gärrestlager), alternativ auch Geflügelmist oder Geflügeltrockenkot
- Vergütungsdegression: jährlich zum 01.07. um 0,5 % (beginnend ab 01.07.2024)
** Als Gülle und Festmist zählen laut Verordnung Pferdemist, Rinderfestmist, Rindergülle, Schaf- und Ziegenmist, Schweinefestmist und Schweinegülle.