Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat erstmals am 01.04.2000
in Kraft und regelt
die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich
aus erneuerbaren Energiequellen ge-
wonnenen Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine
Stromversorgung betreiben.

Biogasanlagen, die aus Biomasse Strom erzeugen, fallen
in
Deutschland ebenso wie Windkraftanlagen unter
das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Danach ist der örtliche Energieversorger verpflichtet, den
erzeugten
Strom zu einem festen Abnahmepreis
in das
Stromnetz einzuspeisen.
Die für eine Vergütung des Stroms nach dem EEG zugelassenen Bioenergieträger sowie
die Methoden der Energieumwandlung hat der
Gesetzgeber in der Biomasseverordnung
(Biomasse VO) festgeschrieben.
Am 30. Juni 2011, wurde die EEG-Novelle 2012 in zweiter und dritter Lesung im Plenum
des Bundestages verabschiedet. Die neue Fassung ist gültig ab dem 01. Januar 2012.
Es gibt viele neue Inhalte im EEG 2012, die sich
hauptsächlich auf Neuanlagen, die nach
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen werden,
beziehen. Doch auch für Bestandsan-
lagen oder deren Erweiterung ist das neue EEG nicht
ganz unwichtig.
Auf den Seiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird Ihnen
das Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG in der ab 1. Januar 2012 geltenden
Fassung vollständig im PDF-Format zur Verfügung gestellt.
EEG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung
Bessere Bedingungen erhalten kleine Biogasanlagen, vor allem Reststoffe verwertende
Anlagen bis 75 kW. Sie erhalten nun 25 ct/kWh (§ 27b).
Größere Anlagen über 500 kW erhalten für die Vergärung von Gülle nur 6 anstatt 8 ct/kWh.
Dadurch sollen hofintegrierte
Anlagen bevorzugt und weite Transportwege vermieden werden.
bis 75 kW liegt er bei 25 ct/kWh
bis 500 kW liegt er bei 6 ct/kWh
bis 750 kW bei 5 ct/kWh
bis 5 MW bei 4 ct/kWh
Biogasanlagen über 5 MW bekommen keinen Rohstoffbonus.
Der Höchstanteil von Mais darf künftig bei sämtlichen neuen Biogasanlagen nur noch 60% der
Masse betragen. Damit steigt der Anreiz für den Einsatz von Reststoffen wie Gülle, Mist, Land-
schaftspflegematerial oder Kleegras und Luzerne.
Für Reststoffe gibt es bis 5 MW einheitlich 8 ct/kWh (Gülle über 500 kW nur 6 ct).
Die Vergärung von Reststoffen wird künftig nach ihrem Anteil an den Eingangsstoffen vergütet.
Damit haben alle Neuanlagen einen Anreiz, Reststoffe aus der unmittelbaren Umgebung zu
nutzen (§27).
Neue Biogasanlagen mit Ausnahme von kleinen Gülleanlagen und Anlagen zur Aufbereitung auf
Bioerdgas müssen künftig nachweisen, dass mindestens 60% der Wärme sinnvoll genutzt werden.
Für Neuanlagen gilt jedoch eine Schonfrist für die ersten beiden Betriebsjahre, während derer nur
eine 25%iger Wärmenutzung nachgewiesen werden muss.
Biogasanlagen, die den Strom bedarfsgerecht einspeisen, erhalten einen Bonus für den Ausgleich
der Schwankungen bei Wind und Sonne. Das gilt auch für bestehende Anlagen.
Die Vergärung von Bioabfällen wird künftig stärker gefördert. Diese Regelung können bestehende
Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen (§ 27a). Damit will der Bundestag die getrennte Verwertung
von Bioabfällen besonders unterstützen.
Auf den Seiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird Ihnen
das Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung vollständig
im PDF-Format zur Verfügung gestellt.
EEG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung